Ergänzung zur außerord. Sektionsversammlung

Liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden,
der Verbandsvorstand und die Sektion Classic im WKBV haben Ende März beim Rechtsberater
des WLSB um eine Stellungsnahme über die Zuständigkeit von Organen und Gremien innerhalb
des WKBV – im Hinblick auf eine Abstimmung über die Rücknahme eines Beschlusses des
Sektionsausschusses – gebeten. Die Abschrift der Stellungsnahme des Rechtsberaters liegt
diesem Schreiben als Anlage bei.
Im Zeitraum zwischen den ordentlichen Sektionsversammlungen trifft der Sektionsausschuss
alle sportspezifischen Beschlüsse.
Eine außerordentliche Sektionsversammlung muss von mindestens 1/3 aller Mitglieder der
Sektion schriftlich verlangt werden. Sie besitzt die selben Befugnisse wie die ordentliche
Sektionsversammlung, mit dem Unterschied, dass hier nur die Anträge zur Abstimmung
kommen können, die der Anlass der außerordentlichen Sektionsversammlung sind. Über einen
Antrag, der auf die Rücknahme eines rechtsgültigen Beschlusses abzielt, kann in einer
Sektionsversammlung allerdings nicht entschieden werden.
Allein das geschäftsführende Präsidium des WKBV ist laut Satzung 13.5.3 befugt, Beschlüsse
und Maßnahmen ihrer Sektionen und Bezirke außer Kraft zu setzen.
Die Versammlung kann aber über eine Annäherung beider Parteien diskutieren.
Bis zum 10. April bitte ich alle Vereine, die diese außerordentliche Sektionsversammlung
beantragt haben um die Mitteilung, ob ihr Wunsch nach einer außerordentlichen
Sektionsversammlung bestehen bleibt, oder ob sie ihren Antrag zurückziehen.